Anspruch auf Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat das Recht, auf einen Teil seines Gehaltes zu verzichten; dafür erhält er von seinem Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung.
Besonders interessant für den Arbeitgeber ist, dass Beiträge aus einer Entgeltumwandlung bis 2008 bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (in 2003: 2.448 Euro) sozialversicherungsfrei sind. Das bedeutet: Mit einer Entgeltumwandlung kann bis zum Jahr 2008 der gesamte Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung auf die umgewandelten Beiträge eingespart werden. Und die Beiträge stellen wie bei einer Gehaltszahlung eine steuermindernde Betriebsausgabe dar.
Aber auch der Arbeitnehmer profitiert ganz erheblich: Neben der gleichen Sozialversicherungsersparnis sind die eingezahlten Beiträge bis 2.448 Euro (in 2003) steuerfrei. Die Altersrente wird dann allerdings nachgelagert versteuert.
Pensionsfonds als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
Als attraktiver und verwaltungsarmer Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kommt insbesondere der zum 01.01.2002 neu geschaffene Pensionsfonds in Betracht. Auch der LVM bietet über seine Tochtergesellschaft, die LVM Pensionsfonds-AG, diese Form der betrieblichen Altersvorsorge an. Das Prinzip ist ganz einfach: Der Arbeitgeber schließt einen Versorgungsrahmenvertrag ab. Hierin wird festgelegt, welche Arbeitnehmer zu dem versorgungsberechtigten Personenkreis gehören. Anschließend kann jeder einzelne Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Vorteile des Pensionsfonds für sich in Anspruch nehmen will. Der Arbeitgeber zahlt dann die - durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten - Beiträge.
Tritt der Versorgungsfall ein, erhält der Arbeitnehmer eine lebenslange Altersrente. Diese Versorgungsleistung wird aus den eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen ermittelt. Mindestens steht aber die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung (sog. Kapitalerhaltungsgarantie).
Neben den bereits erwähnten Sozialversicherungs- und Steuerersparnissen bietet der Pensionsfonds weitere Vorteile: Einer davon ist die variable und/oder flexible Beitragsgestaltung. Die Beitragszahlung muss nicht in regelmäßigen gleichbleibenden Beiträgen, sondern kann auch aus Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erfolgen.
Fazit: Durch die Vereinbarung eines Versorgungsrahmenvertrages kann der Arbeitgeber bequem und einfach den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung seines Arbeitnehmers erfüllen und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Nicht bis zum Jahresende warten!
Es gibt gute Gründe für den Arbeitgeber, sich nicht erst zum Jahresende mit diesem Thema zu beschäftigen. Jeder Arbeitnehmer kann jederzeit mit dem Wunsch nach Entgeltumwandlung auf ihn zukommen. Der Arbeitgeber sollte daher handeln, bevor seine Mitarbeiter anfragen. Durch Vorgabe eines einheitlichen Durchführungsweges erspart man sich erheblichen Verwaltungsaufwand.
Außerdem: Auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld können zur Beitragszahlung verwendet werden. In diesem Fall ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der interne Entscheidungsprozess im Unternehmen mitunter einige Zeit dauern kann. Außerdem ist es wie bei einer Lebensversicherung: Je eher man anfängt, desto höher ist der Betrag, der am Ende rauskommt. Stichwort: Zinseszinseffekt.
Um bei diesen wichtigen und vor allem auch langfristigen Entscheidungen keinen Fehler zu machen, sollte in jedem Fall eine gute Beratung in Anspruch genommen werden.
Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen
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