Neue Urteile ermöglichen Nachschlag auf viele Lebens- und Rentenversicherungen

25.11.2009 | Leipzig
Das Landgericht Hamburg hat mit 3 Urteilen (AZ.: 324 O 1116/07, 1136/07 und 1153/07 n.rk.) vom 20. November 2009 festgestellt, dass in verschiedenen Lebens- und Rentenversicherungen die Bedingungen zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug unwirksam sind.

"Das bedeutet für viele Verbraucher, dass sie noch Ansprüche gegen ihren Versicherer haben", sagt Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen. "Berechtigte Forderungen sollten jetzt schnell geltend gemacht werden. Wir unterstützen Ratsuchende dabei mit persönlicher Beratung und einem Musterbrief."

Versicherungskunden - die zwischen Herbst 2001 und Ende 2007 eine Kapital-Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung abgeschlossen und wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt hatten - sollten jetzt noch einmal ihre Unterlagen hervorholen. Wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt, ist wahrscheinlich die in diesem Zusammenhang ermittelte Versicherungssumme zu niedrig. Bei einer Kündigung des Vertrages ist von dem Versicherungsunternehmen vermutlich ein zu niedriger Rückkaufswert ausgezahlt worden. "Es ist davon auszugehen, dass es manchem Verbraucher sogar so wie einem Verfahrensbeteiligten in Hamburg ergangen ist, der nach der Kündigung des Vertrages vom Versicherer gar nichts zurückgezahlt bekam", ist Heyer überzeugt.

Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass die Bedingungen, auf die sich die verklagten Versicherer bei dieser verbraucherunfreundlichen Abrechnung der Verträge berufen haben, unwirksam sind. Dabei ist zu erwähnen, dass in der Branche inhaltsgleiche Bedingungen verwendet werden, so dass auch andere Versicherungsunternehmen von den Urteilen, zumindest mittelbar, tangiert sind. Die Materie ist für die Unternehmen nicht neu, denn bereits im Mai 2001 und im Oktober 2005 hat sich der Bundesgerichtshof kritisch zu Klauseln geäußert, die die Berechnung des Rückkaufswertes betreffen. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren aber nur Verträge bis etwa Mitte 2001 betroffen. Danach führten die Versicherer schrittweise neue Bedingungen ein. Statt diese nun ausreichend transparent zu gestalten, wurden erneut Formulierungen verwandt, die dem Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder Beitragsfreistellung des Vertrages nicht deutlich genug machen, welche wirtschaftlichen Nachteile damit einhergehen. Dafür haben sie nun die Quittung erhalten. Möglicherweise winken den Betroffenen Nachzahlungen im drei- mitunter sogar im vierstelligen Bereich.

Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen Verbraucher mit Widerstand seitens der Versicherungsbranche rechnen. Diesbezüglich sollte die Flinte aber nicht vorschnell ins Korn geworfen werden. Wichtig ist insbesondere im Auge zu behalten, dass die Ansprüche verjähren können und dass man diesbezüglich rechtzeitig gegensteuert.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen

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