Rürup-Produkte von Swiss Life jetzt BaFin-geprüft
Der Staat unterstützt diese Basisversorgung über einen steuerlichen Freibetrag: In der Erwerbsphase können Versicherte einen Teil der aufgewendeten Beiträge steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Die jährliche Höchstgrenze wurde auf 20.000 Euro für Alleinstehende (40.000 Euro für Verheiratete) festgesetzt. In der Leistungsphase wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung aus, d. h. ab dem Jahr 2040 muss ein Rentner die Zahlungen, die er von der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rürup-Rente erhält, voll versteuern.
In den Genuss steuerlicher Privilegien kommt die Basisversorgung aber nur dann, wenn sie bestimmte vorgeschriebene Kriterien erfüllt. So ist bei diesen Verträgen u. a. kein Kapitalwahlrecht erlaubt. Die Auszahlung darf daher nur in Form einer lebenslangen, mindestens gleichbleibenden Rente erfolgen, frühestens jedoch zum 60. Lebensjahr. Eine Beleihung, Übertragung oder Schenkung der angesparten Beiträge für die Basisrente ist ebenfalls nicht möglich. Damit soll sichergestellt werden, dass die eingezahlten Prämien wirklich nur für die eigene Altersvorsorge verwendet werden.
Wer sich für eine Basisrente bei Swiss Life entscheidet, hat die Wahl: klassisch oder fondsgebunden, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung oder einer zusätzlichen Absicherung gegen Berufsunfähigkeit.
Quelle: Pressemeldung Swiss Life
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