Sozialversicherungspflicht überrascht Empfänger bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge

20.04.2010 | Mainz
Viele Menschen setzen auf die betriebliche Altersvorsorge, um sich im Rentenalter finanziell abzusichern. Die meisten wissen aber nicht, dass die so entstandenen Altersrücklagen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sozialversicherungspflichtig sind. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) hin.

"Der Vorteil der betrieblichen Altersvorsorge ist ihre Steuerbegünstigung. Die Sozialversicherungspflicht kann diesen Vorteil aber in manchen Fällen aufheben", sagt Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge werden für den Empfänger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 16,85 Prozent des Auszahlungsbetrages fällig. Dies ist oftmals nicht bekannt. Besonders im Nachteil ist, wer zum Beispiel einige Jahre vor Renteneintritt seinen Job verliert und aus seinem eigenen Vermögen weiterhin in die betriebliche Altersvorsorge seines alten Arbeitgebers einzahlt. Die Crux dabei: Die selbst gezahlten Beiträge aus dem eigenen Vermögen sind bereits zu Zeiten der beruflichen Tätigkeit im Lohnabrechnungsverfahren mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet worden. "Auf diesem Weg kann es sein, dass das gleiche Einkommen doppelt mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt wird: erst im Lohnabrechnungsverfahren und später bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge", warnt Wilk. Der SBK-Präsident empfiehlt daher, besonders in diesen Fällen andere Möglichkeiten als die Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge zu prüfen und sich gründlich beraten zu lassen: "Selbst ein Sparbuch kann bei entsprechender Verzinsung eine bessere Rendite bringen." Auch Riester-Verträge seien unter Umständen attraktiver. "Grundsätzlich ist die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Säule der finanziellen Absicherung im Alter. Um aber ihre Attraktivität zu steigern, sollte die betriebliche Altersvorsorge sozialversicherungs- und steuerrechtlich gleich behandelt werden", so Wilk.

Quelle: Pressemeldung Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

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