Umsetzung der Rechtsprechung des BSGzu "Ghetto-Beitragszeiten" durch Deutsche Rentenversicherung

18.03.2010 | Berlin
Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich in seiner heutigen Sitzung mit der Umsetzung der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) durch die Rentenversicherungsträger befasst.

Die Deutsche Rentenversicherung greift die rund 56.000 bestandskräftig abgelehnten Anträge von Amts wegen wieder auf. Ein erneuter Antrag der Betroffenen ist nicht notwendig. Ergibt sich in diesen Fällen nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Rentenanspruch für die Betroffenen, werden Rentenleistungen grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 erbracht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die Leistungen längstens für vier Jahre rückwirkend vorsieht.

In den rund 5.000 Fällen, in denen eine ablehnende Entscheidung wegen eingelegter Rechtsmittel nicht bestandskräftig geworden ist, werden bewilligte Leistungen regelmäßig rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 erbracht

Quelle: Pressemeldung Deutsche Rentenversicherung Bund

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