Unterstützungskassen schlagen neue steuerliche Höchstgrenzen vor
Die Unterstützungskasse als alternativer Finanzierungsweg der betrieblichen Altersversorgung erlaubt grundsätzlich Versorgungsmodelle in unbegrenzter Höhe. Eine Beschränkung wie in der Direktversicherung - hier sind es 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - gibt es nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Unterstützungs- und Pensionskassen an bestimmte Voraussetzungen gebunden. In den §§ 2 und 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) wird die Einhaltung von Höchstgrenzen gefordert: Bei 88% aller Leistungsempfänger und -anwärter darf die Altersrente 25.769 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bei weiteren 8% ist die Altersrente auf 38.654 Euro pro Jahr beschränkt. Für die letzten 4% entfällt die Begrenzung. Diese Richtwerte wurden zum letzten Mal 1994 angepasst.
"Das ist nicht mehr zeitgemäß. Der Leistungsumfang typischer Versorgungszusagen in der bAV hat sich in den letzten Jahren an der Gehaltsentwicklung orientiert. Eine Anhebung der Höchstgrenzen für die Unterstützungskasse ist längst überfällig", beurteilt Siegfried Singer, Leiter Vertrieb Betriebliche Altersversorgung bei Swiss Life und Vorstand der SRA Unterstützungskasse für Kunden e.V., die Situation.
Über den Arbeitskreis rückgedeckter Unterstützungskassen (ARUK)
Der ARUK ist eine Interessengemeinschaft von überbetrieblichen Unterstützungskassen, die ihre Versorgungsverpflichtungen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen finanzieren. Die im ARUK vereinten Unterstützungskassen repräsentieren insgesamt rund 45.000 Mitgliedsfirmen mit über 280.000 versorgungsberechtigten Mitarbeitern.
Quelle: Pressemeldung Swiss Life
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