Versicherer sollen Kunden bei unwirksamen Vertragsklauseln informieren
"Wenn die Klauseln verwendet wurden, sollte es den Kunden möglich sein, ohne finanziellen Nachteil vom Vertrag zurückzutreten oder diesen neu formuliert fortzuführen", fordert Vorstand Gerd Billen. Für höchstrichterliche Urteile in Verbandsklageverfahren fordert der vzbv außerdem eine gesetzliche Informationspflicht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte gestern entschieden, dass die von den vier beklagten Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Freistellung von Beiträgen und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind. Da davon auszugehen ist, dass weitere Versicherungsunternehmen die beanstandeten Klauseln verwenden, hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für die Branche und ihre Kunden. Versicherungen, die nicht mit vor Gericht standen, sind allerdings zunächst nicht zum Handeln verpflichtet. "Unwirksame Klauseln darf es in Versicherungsverträgen nicht geben. Wir fordern alle Versicherer auf, freiwillig auf betroffene Kunden zuzugehen.", so Billen. "Außerdem fordern wir von den Unternehmen, wirtschaftliche Schäden zu kompensieren, die Verbrauchern durch Kündigung, Beitragsfreistellung oder Stornoabzüge entstanden sind."
Informationspflicht bei BGH-Urteilen
Damit zumindest höchstrichterliche Entscheidungen unmittelbar positive Auswirkungen für Verbraucher haben, fordert der vzbv außerdem eine gesetzliche Informationspflicht bei Grundsatzurteilen des BGH in Verbandsklageverfahren. "Wenn das Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, muss es definieren, welche Ansprüche daraus für Verbraucher erwachsen. Um einen Ausgleich für geschädigte Anleger sicherzustellen, sind Anbieter zu verpflichten, betroffene Kunden aktiv zu informieren", fordert Billen. Eine solche Regelung wäre im Unterlassungsklagegesetz rechtlich zu verankern.
Jedes Jahr werden mehrere Millionen kapitalbildende Versicherungen gekündigt. Die Kunden verlieren dabei oft viele Tausend Euro wegen hoher Abschluss- und Vertriebskosten sowie nachteilig gestalteter Kostenverrechnung.
Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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