Wie Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen

19.02.2008 | München
Die betriebliche Alterversorgung wird immer beliebter: Rund 65 Prozent aller derzeit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden im Alter über eine Betriebsrente verfügen. Doch nicht immer kommt der Arbeitgeber für die Finanzierung auf.

Der Gesetzgeber sieht daher die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vor: Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ein Teil seines Bruttolohns für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Das Service-Portal "Vorsorge-Know-how" von Swiss Life nimmt in diesem Monat die Entgeltumwandlung genauer unter die Lupe. Unter www.swisslife.de/vorsorge wird dieses attraktive Vorsorgemodell anhand von neutralen und informativen Beiträgen vorgestellt.

Seit Januar 2002 müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit geben, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Die Vorteile: Die Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und sind damit - bis zu einer bestimmten Höchstgrenze - steuer- und sozialabgabenfrei.

"Es ist erfreulich, dass mittlerweile immer mehr Beschäftige betrieblich vorsorgen", findet Marion Vintz, Spezialistin für die betriebliche Altersversorgung bei Swiss Life: "Andererseits verzichtet aber noch immer gut ein Drittel aller Berechtigten auf die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung." Woran liegt das? "Vermutlich halten viele Arbeitnehmer eine Betriebsrente für eine freiwillige Leistung ihres Chefs", erklärt Marion Vintz. "Oder sie fürchten, dass sie ihren Vertrag nicht fortführen können, wenn sie zu einem anderen Unternehmen wechseln." Dabei besteht kein Grund zur Sorge. Denn erstens bleiben alle Beiträge bei Kündigung und Jobwechsel erhalten. Und zweitens ist die Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund einer Gesetzesänderung jetzt deutlich leichter als früher.

Im aktuellen "Vorsorge-Know-how" werden Fragen zur betrieblichen Alterversorgung über eine Entgeltumwandlung verständlich erklärt. Der Leser erfährt etwa, dass Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld umgewandelt werden können oder wie die Höchstgrenze zur steuer- und sozialabgabenfreien Umwandlung mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenhängt. Übrigens: Ursprünglich bis zum 31. Dezember 2008 befristet, hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres beschlossen, die Sozialabgabenfreiheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu gewähren - die leidigen Diskussionen um die zeitliche Befristung der Sozialversicherungsfreiheit gehören somit endgültig der Vergangenheit an.

Quelle: Pressemeldung Swiss Life

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