Die DAV erkennt im VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eine zentrale Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts. Sie hebt hervor, dass der Entwurf durch Transparenz und Praxisnähe zur Stabilisierung des Versicherungsmarktes beiträgt und den Schutz von Versicherten verbessert. Kritisch sieht die Aktuarvereinigung indes eine zu rigide IRRD-Orientierung und setzt auf das bewährte deutsche risikobasierte Aufsichtssystem, eine gleichmäßige Kostenverteilung sowie eindeutige BaFin-Übergangsregelungen. Zudem prüft sie die Regelungen zu Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung.
Effektive und transparente Sanierungsregeln im VSAAG-Referentenentwurf erhöhen Marktsicherheit deutlich
Durch den VSAAG-Referentenentwurf wird die europäische IRRD rechtskonform in deutsches Versicherungsrecht eingegliedert und gleichzeitig ein praxisrelevanter Mechanismus für Krisenfälle eingeführt. Der Entwurf umfasst Anforderungen an Sanierungspläne, Liquiditätskonzepte und behördliche Eingriffsbefugnisse, um finanzielle Schieflagen geordnet zu behandeln. Versicherungsnehmer profitieren durch fest definierte Verfahrensschritte, die ihre Ansprüche schützen. Dies führt zu einer nachhaltigen Stärkung der Stabilität des nationalen Versicherungsmarkts sowie zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Frühwarnsysteme und Prüfmechanismen sichern die Wirksamkeit.
Versicherungsrisiken werden traditionell über interne Reserven und Rückversicherungsverträge abgesichert und weisen langfristige Zahlungsströme auf. Daraus ergibt sich eine andere Regulierungsanforderung als im Bankenbereich. Eine strikte Kopie der BRRD würde diese Spezifika übersehen. Stattdessen sollte das etablierte deutsche risikobasierte Aufsichtsmodell erhalten bleiben und nur um ausgewählte IRRD-Elemente ergänzt werden. So kombinieren wir bewährte Verfahren mit europäischer Kohärenz und wahren Stabilität sowie Verbraucherschutz.
Nach Auffassung der DAV besitzen Versicherer ein eigenständiges Risikomodell, das sich deutlich von den Kreditrisiken der Banken unterscheidet und bisher nicht zu Insolvenzen mit spürbaren systemischen Auswirkungen geführt hat. Eine starre Kopie der BRRD würde diesen Unterschieden nicht gerecht. Das deutsche Aufsichtssystem mit risikoorientiertem Verfahren habe seine Wirksamkeit wiederholt bewiesen. Die DAV empfiehlt daher eine behutsame Adaption europäischer Vorschriften unter Erhalt nationaler Aufsichtsmechanismen zum Schutz der Versichertengemeinschaft und Marktstabilität langfristig.
Der Entwurf des § 222h VAG-E sieht vor, kollektive Branchenfonds und spezielle Zusatzbeiträge vorrangig zu nutzen, bevor auf die Mittel einzelner Versicherungsbestände zurückgegriffen wird. Diese Regelung kann dazu führen, dass solvente Unternehmen und ihre Versicherten längerfristig eingeschränkte Ausschüttungen erleiden müssen. Aktuarische Gutachter weisen darauf hin, dass diese Verzögerung der direkten Belastung das Vertrauen in subventionsfreie Krisenmechanismen beeinträchtigt und das Ausfallrisiko langfristig steigert. Sie empfehlen eine konsequente branchenübergreifende direkte Bestandsbeteiligung.
Die Deutsche Aktuarvereinigung fokussiert aus aktuarieller Perspektive auf die Rangfolge der Mittelbereitstellung im VSAAG-Entwurf. Demnach werden zu Beginn kollektive Branchenfonds und Sonderbeiträge aktiviert, ehe man das Kapital und die Bestände des betroffenen Versicherungsunternehmens nutzt. Das bewirkt, dass solvente Gesellschaften und deren Versicherte durch reduzierte Ausschüttungen belastet werden, während eine sofortige Belastung der Versicherten des angeschlagenen Unternehmens erst verzögert eintritt und somit zeitlich hinausgezögert wird.
Abwicklungsfonds unterhöhlt klare deutsche Sparteingrenzungen, so DAV dringend kritisiert
Nach Ansicht der DAV könnte der geplante branchenübergreifende Abwicklungsfonds die bewährte deutsche Spartentrennung aufweichen. Demnach müssten alle Erst- und Rückversicherer Mittel in den Fonds einzahlen, der zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen herangezogen wird. Infolgedessen bestünde die Gefahr, dass Risiken unterschiedlicher Sparten vermischt und nicht mehr eindeutig einer einzelnen Sparte zugeordnet würden. Dies unterläuft das IRRD-Prinzip, das eine klare Abgrenzung von Risikoverantwortung und Haftung innerhalb jeder Sparte vorsieht.
Die starke Schwankungsanfälligkeit der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsfaktor bewirkt, dass gleiche Risiken in Erst- und Rückversicherung mehrfach kapitalisiert werden müssen. Folge ist eine redundante Inanspruchnahme von Reserven, welche die Gesamtliquidität unter Druck setzt. Diese Doppelaussteuerung erhöht nicht nur die Kosten für Risikomodelle-Anpassungen, sondern induziert auch einen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Geschäftsbereichen. Zudem leidet die Planungssicherheit, wenn kurzfristige Volatilitätsspitzen auftreten und Puffer eingeplant werden müssen. Dies erfordert intensivere Risikokommunikation und.
Die DAV kritisiert die Verwendung der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E als Basis für die Aufteilung des Mittelbedarfs. Die hohe Volatilität dieser Größe und ihre interne Modellabhängigkeit führen zu ungewollten technischen Verschiebungen zwischen den Sparten. Zudem kann in Konzernstrukturen die parallele Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer doppelten Belastung führen, indem Kosten mehrmals angesetzt werden und dadurch eine gleichmäßige Risikoverteilung verhindert wird.
Im Entwurf für § 13 SAGV-E werden zusätzliche Liquiditätsindikatoren eingeführt, deren Umfang die EU-IRRD-Vorgaben deutlich überschreitet. Aus aktuarieller Sicht ist die Notwendigkeit dieser Indikatoren nicht gegeben, da deutsche Versicherer bereits strengen Liquiditätsprüfungen unterliegen. Die aus § 26b VAG-E und BaFin-Anordnungen bekannten Instrumente bieten ausreichenden Schutz. Die Erweiterung schafft redundante Meldepflichten, erhöht Aufwand und Komplexität im Berichtswesen und ist daher als unverhältnismäßig einzustufen. Eine Effizienzprüfung dieser Neuregelung fehlt derzeit völlig notwendig.
Nach Auffassung der DAV überschreiten die regulatorischen Liquiditätsindikatoren gemäß § 13 SAGV-E die in der IRRD definierten Mindestanforderungen deutlich. Deutsche Versicherungsunternehmen verfügen bereits über ausreichende Liquiditätsreserven, sodass eine weitere Verschärfung der Regulierungsstandards aus Sicht der DAV nicht erforderlich ist. Darüber hinaus könne es zu Doppelregelungen mit den Bestimmungen des § 26b VAG-E kommen. Die BaFin besitze jedoch schon die notwendigen Anordnungsbefugnisse für eine effektive Krisenbewältigung. Die DAV hält zusätzliche Vorgaben für entbehrlich.
Abwicklungsfonds bedroht Spartentrennung: DAV fordert klare und umgehende Lastenverteilung
Der Entwurf zum VSAAG implementiert erstmals in Deutschland einen sektoralen Krisenrahmen, der die Stabilität des Versicherungsmarktes mit dem Schutz der Versicherten kombiniert. Durch abgestufte Interventionsstufen und definierte Sanierungspläne wird das Krisenmanagement professionalisiert. Die Integration der DAV-Empfehlungen gewährleistet eine risikoorientierte Aufsicht, klare Lastenverteilung und praxisgerechte Übergangsregelungen. Diese Maßnahmen schaffen Transparenz, fördern ein vorsorgendes Handeln der Unternehmen und stärken das Vertrauen der Versicherungsnehmer in den deutschen Markt.

