Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: Beitragssätze und Bemessungsgrenzen

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Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung spielt für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige eine wichtige Rolle. Schließlich wird monatlich der Rentenbeitrag vom Lohn abgezogen oder muss an die Versicherung gezahlt werden. Im Jahr 2017 hat sich durch die neue Rechengrößenverordnung eine Änderung bei der Bemessung der Grenze ergeben.

Sie wirkt sich spürbar auf das Nettogehalt in Euro mancher Arbeitnehmer aus. Außerdem sollten auch Arbeitgeber sich über die Änderungen informieren, um die Personalkosten exakt im Blick zu haben und damit besser kalkulieren zu können. Sie möchten mehr über die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung erfahren? Hier finden Sie die Änderungen zum Jahresbeginn 2017 und weitere Informationen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung?

Unter der Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag im Hinblick auf das Gehalt oder Einkommen zu verstehen, für den Beiträge zur Rentenversicherung fällig werden. Liegen das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oberhalb dieser Grenze, wird die Differenz zur Bemessungsgrenze nicht zur Berechnung des Rentenbeitrags berücksichtigt. Stattdessen fällt nur der Maximalwert bei der Beitragsberechnung ins Gewicht und darüber hinausgehende Einkommen bleiben unangetastet. Relevant ist diese Grenze für Personen, deren Einkommen deutlich über dem Wert liegt, denn sie müssen bei der Berechnung der Rentenbeiträge den Maximalwert berücksichtigen. Sie zahlen nicht auf ihr gesamtes Einkommen den prozentualen Beitrag zur Rentenversicherung.

Video: Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung 2017

Am 25. November 2016 hat der Bundesrat die neue Rechengrößenverordnung verabschiedet. Sie ist zum Beginn des Jahres 2017 in Kraft getreten. Um die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn genau im Blick zu haben, sollten Arbeitnehmer den Wert der Bemessungsgrenze kennen. Praktische Onlinerechner helfen dabei, die Sozialabgaben in wenigen Schritten, mit kleinem Aufwand und ohne Vorkenntnisse zu berechnen. Zu den Sozialabgaben gehören neben der Rentenversicherung auch die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung mit der Pflegeversicherung. Nicht von der Änderung betroffen sind Personen, die ausschließlich privat rentenversichert sind. Das trifft überwiegend auf Selbstständige, Freiberufler und Beamte zu.

Unterschied der Rentenbeiträge zwischen Ost und West

Mit Beginn des neuen Jahres 2017 ergeben sich neue Bemessungsgrenzen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es auch nach dieser Änderung weiterhin einen Unterschied zwischen Ost und West gibt.

Zur Region West gehören die alten Bundesländer:

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Bremen
  • Schleswig-Holstein
  • Saarland
  • Hessen

Unter die Region Ost fallen die neuen Bundesländer:

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Brandenburg
  • Berlin
  • Sachsen-Anhalt
  • Sachsen
  • Thüringen

Entscheidend für die Zurechnung zu den Regionen Ost oder West ist der erste Wohnsitz.

Übersichtstabelle zur Bemessungsgrenze der Rentenbeiträge

Alle relevanten Zahlen und Werte finden Sie in dieser übersichtlichen Tabelle:

Werte seit 2017 Ostdeutschland Westdeutschland
Jährliche Beitragsbemessungsgrenze 68.400,00 EUR 76.200,00 EUR
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.700,00 EUR 6.350,00 EUR
Höhe des Beitragssatzes 18,70 % 18,70 %
Monatlicher Höchstbeitrag 1.065,90 EUR 1.187,45 EUR

Ausnahmen von der neuen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung

Zwar gilt die Beitragsbemessungsgrenze für die meisten Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2017, allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Bemessung. Sie beziehen sich einerseits auf die Art der Rentenversicherung und andererseits auf Arbeitnehmer mit einem besonders niedrigen Einkommen.

Video: Volker Pispers erklärt die Beitragsbemessungsgrenze, das Gnadenbrot der Besserverdienenden

Sonderfall der so genannten Gleitzone

Für Arbeitnehmer mit einem Gehalt im Bereich der Gleitzone spielt die Bemessungsgrenze keine Rolle. Sie profitieren jedoch davon, dass die Sozialabgaben nicht in üblicher Höhe anfallen. Statt der sonst geltenden Prozentsätze werden bei Arbeitnehmern mit einem Gehalt im Bereich der Gleitzone deutlich niedrigere Beitragssätze fällig. Exakte Informationen hierzu finden Interessierte in einem praktischen Onlinerechner. Übrigens spricht man von der Gleitzone bei einem Gehalt zwischen 450,01 und 850,00 Euro im Monat.

Der Sonderfall private Rentenversicherung

Was seit der Änderung zum Jahresbeginn 2017 für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, wirkt sich nicht auf die private Form der Altersvorsorge aus. Selbstständige und Freiberufler können auf Wunsch ausschließlich privat für das Alter vorsorgen. Für sie besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungsanstalt. Jede private Altersvorsorge hat eigene Bemessungsgrenzen und Modalitäten zur Beitragszahlung. Hier kann die Höhe der monatlichen Zahlungen in der Regel individuell gestaltet werden. Sie richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach der gewünschten Höhe späterer Rentenzahlungen. Daher wirkt sich die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze nicht auf die privaten Möglichkeiten der Altersvorsorge aus – sowohl bei einer rein privaten Absicherung als auch bei privaten Zusatzversicherungen für die Rente.

Weitere Änderungen durch die Rechengrößenverordnung 2017

Wie bereits erwähnt, wirkt sich die neue Rechengrößenverordnung nicht nur auf die Rentenversicherung aus. Sie gilt ebenso für die Krankenversicherung mit Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Alle Sozialbeiträge werden Arbeitnehmern automatisch vom Bruttolohn abgezogen und direkt an die zuständigen Stellen abgeführt. Selbstständige müssen die Zahlung der Beiträge selbst durchführen. Sie profitieren nicht vom Arbeitgeberanteil und tragen die volle Beitragshöhe selbst.

Auch nach den Änderungen der Rechengrößenverordnung 2017 ist die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung deutlich komplexer, als die zur Rentenversicherung. (#01)

Auch nach den Änderungen der Rechengrößenverordnung 2017 ist die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung deutlich komplexer, als die zur Rentenversicherung. (#01)

Gesetzliche Krankenversicherung

Auch nach den Änderungen der Rechengrößenverordnung 2017 ist die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung deutlich komplexer, als die zur Rentenversicherung. Die gleichen Werte gelten übrigens für Bewohner der alten und neuen Bundesländer. Zusätzlich zum normalen Beitrag, welcher vom Bundesrat festgelegt wurde, erheben Krankenkassen so genannte Zusatzbeiträge. Mit ihnen sollen Sonderleistungen abgedeckt werden. Der Zusatzbeitragssatz fällt von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich aus und wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen. Versicherte erhalten dazu weitere Informationen von ihrer Versicherungsanstalt.

Aktuell liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 4.350,00 EUR (Stand 2017) und die Jahresgrenze bei 52.200,00 EUR. Der einheitliche Beitragssatz von 14,60 Prozent des Einkommens wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Sie haben daher jeweils 7,30 Prozent des Lohns abzuführen. Es gibt zudem eine Versicherungspflichtgrenze. Sie regelt, welche Personen automatisch gesetzlich krankenversichert sind und welche zwischen einer gesetzlichen und privaten Versicherung wählen können. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 57.600,00 EUR im Jahr und 4.800,00 EUR im Monat. Erst bei höherem Einkommen besteht die Wahlmöglichkeit. Alle Versicherten, die am 31.12.2002 Mitglied einer PKV waren, haben eine davon abweichende Versicherungspflichtgrenze von 52.200,00 EUR im Jahr und 4.350,00 EUR im Monat. Außerdem ist der Maximalwert des Arbeitgeberbeitrags zum privaten Krankenversicherungsbeitrag mit 317,55 EUR bemessen.

Soziale Pflegeversicherung

Bei der sozialen Pflegeversicherung unterscheiden sich die Beiträge zwischen Versicherten mit Kindern und Versicherten ohne eigene Kinder. Lediglich Personen ohne Kinder, die bis zum 31.12.1939 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden beim Beitrag wie Personen mit eigenen Kindern berechnet. Die Bemessungsgrenze für den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ist in Ost- und Westdeutschland gleich. Sie liegt bei monatlich 4.350,00 Euro Einkommen, beziehungsweise einem Jahreseinkommen von 52.200,00 Euro. Der Beitragssatz beträgt 2,55 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind oder vor Vollendung des 23. Lebensjahres. Dabei beträgt die maximale Beitragshöhe 110,93 Euro pro Monat. Kinderlose Versicherte zahlen 2,88 Prozent ihres Einkommens an die soziale Pflegeversicherung, jedoch höchstens 121,80 Euro im Monat. Auch dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Sozialleistungen direkt an die Versicherungsanstalt abgeführt. Selbstständige müssen sich selbst um die Zahlung des Beitrags kümmern.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Schutz bei Arbeitslosigkeit bietet die Arbeitslosenversicherung. Sie sorgt für ein monatliches Einkommen im Falle eines Arbeitsplatzverlustes für einen begrenzten Zeitraum. Dieser Zeitraum hängt vom Alter des Versicherten ab. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen und sie werden vom Bruttolohn monatlich eingezogen.

Seit 2017 gelten folgende Werte als Grundlage zur Berechnung des Beitrags:

Werte seit 2017 Ostdeutschland Westdeutschland
Jährliche Beitragsbemessungsgrenze 68.400,00 EUR 76.200,00 EUR
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.700,00 EUR 6.350,00 EUR
Höhe des Beitragssatzes 3 % 3 %
Monatlicher Höchstbeitrag 1.065,90 EUR 1.187,45 EUR

 


BIldnachweis:©Shutterstock-Titelbild: oneinchpunch-#01: sirtravelalot

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