Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Das PUEG enthält einen Vorschlag, den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent zu erhöhen. Eltern, die mindestens zwei Kinder haben, sollen entlastet werden.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Verbesserungen für die Pflege

Das PUEG-Referentenentwurf sieht eine Entlastung für Eltern ab dem zweiten Kind vor.

Es wird angestrebt, sowohl in der stationären als auch ambulanten Pflege die Leistungen zu erhöhen. Allerdings gibt es Kritik an dem derzeitigen Entwurf der Pflegereform, da die Versicherten einen Großteil der Kosten selbst übernehmen müssen.

Regierung präsentiert Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

In Bezug auf die soziale Pflegeversicherung liegt der Fokus des aktuellen PUEG-Kabinettsbeschlusses auf der Finanzstabilisierung, um dem Personalmangel entgegenzuwirken.

Das PUEG sieht vor, dass die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 erneut angehoben werden, was den zweiten Schritt darstellt.

  • Ab dem 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent an.
  • Ab dem 1. Januar 2024 werden die ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von pflegenden Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person genutzt werden.
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten eine Zuschlagserhöhung von fünf bis zehn Prozent durch die Pflegekassen gemäß § 43c SGB XI, abhängig von der Aufenthaltsdauer.
  • Automatische Berücksichtigung der Preisentwicklung bei Geld- und Sachleistungen von Januar 2025 bis Januar 2028.
  • Die Einführung von innovativen Verfahren zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit steht bevor.
  • Neue Umsetzungsstufen zur Personalbemessung in der stationären Pflege werden eingeführt.
  • Errichtung eines Kompetenzzentrums für die Verbindung von Digitalisierung und Pflege
  • Ausbau des Förderprogramms für digitale und technische Investitionen in Pflegeeinrichtungen

Laut dem PUEG-Referentenentwurf wird der allgemeine Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.

Zur kurzfristigen Finanzierung kann die Bundesregierung künftig den Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung festlegen. Die konkreten Veränderungen sind in der beigefügten Infografik ersichtlich.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Der Bundesrat diskutiert das PUEG

Der Bundesrat hat diskutiert, dass mehr finanzielle Unterstützung für die Pflege bereitgestellt werden sollte, insbesondere in Bezug auf den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung im Rahmen des PUEG.

Die Länderkammer möchte, dass die Ausgaben und Beiträge für eine beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig quantifiziert werden.

Im Weiteren verlangt der Bundesrat im PUEG, dass die Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen und des Pflegeunterstützungsgeldes durch Bundesmittel erfolgen soll.

Die Ergebnisse der Plenarsitzung sollen der Bundesregierung übermittelt werden, damit diese eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG verfassen kann. Anschließend erfolgt die abschließende Beratung im Bundesrat.

Das PUEG bringt Vorteile für Arbeitgeber in der Pflegebranche

Arbeitgeber müssen aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben rechnen. Diese Neuerungen werden von der AOK in Bezug auf das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld kritisiert, da die knappe Umsetzungszeit die Einhaltung der neuen Vorgaben erschwert. Der Arbeitsaufwand für Arbeitgeber ist beträchtlich, da sie nun verpflichtet sind, die Elternschaft ihrer Angestellten und die Anzahl der Kinder nachzuweisen.

Die Beschaffung von Nachweisen obliegt den Arbeitgebern

Arbeitgeber müssen nun gegenüber den Stellen, die Beiträge einziehen, die Elternschaft ihrer Angestellten nachweisen, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. Es kommt häufig vor, dass diese Angaben und entsprechende Nachweise bereits vorliegen, aber in einigen Fällen müssen sie noch eingeholt werden. In der Regel erfolgt der Nachweis der Elterneigenschaft durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Es besteht nach wie vor Unklarheit darüber, wie Adoptivkinder behandelt werden sollen. Die erforderlichen Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur wenn diese Nachweise vorliegen, kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge ab Juli 2023 erfolgen und es werden komplexe Nachberechnungen sowie unnötige personelle und finanzielle Belastungen vermieden.

Die Informationspflicht der Arbeitgeber umfasst auch die Bitte, unaufgefordert Nachweise für Kinder, die nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, einzureichen.

Arbeitnehmer mussten bisher den PV-Zuschlag nicht bezahlen, sobald sie nach ihrem 23. Lebensjahr ihre Elternschaft nachgewiesen hatten. Hierfür wurde oft auf die ELSTAM-Daten zurückgegriffen, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Diese Information galt als ausreichender Beleg für die Elternschaft. Bisher spielte die Anzahl der Kinder keine Rolle bei der Berechnung des Zuschlags, nun ist sie jedoch wichtig.

Aufgrund der unzureichenden Aussagekraft des Kinderfreibetrags müssen Arbeitgeber nun genau ermitteln, ob ihre Angestellten Mütter oder Väter sind. Dies stellt eine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar und führt zu einer weiteren Belastung der Versicherten ohne Kinder oder mit nur einem Kind im Rahmen des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt nicht an die Pflegeperson, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten. Im Gegensatz dazu wird das Pflegeunterstützungsgeld direkt an die Pflegeperson gezahlt. Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume gewährt wird.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Zu den Pflegeleistungen gehören Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Es besteht auch die Möglichkeit von Kombinationsleistungen.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Mit dem PUEG-Gesetz sollen im deutschen Pflegesystem Veränderungen eintreten, wie beispielsweise eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie die Einführung eines neuen Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen zukünftig den Personalbedarf individuell berechnen und qualifiziertes Personal vorweisen. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist für 2025 geplant.

Was bedeutet das PUEG?

Das PUEG, ein Gesetz zur Pflegeunterstützung und -entlastung, wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts beschlossen. Es zielt auf eine Reform der Pflegeversicherung ab und wird ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt. Die Neuerungen betreffen sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Der PUEG hat das Ziel, die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte zu verbessern und die Digitalisierung in der Pflegebranche voranzutreiben.

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